Satzung
§1 Name und Sitz:
1. Der Verein trägt den Namen „Kolping‐Kindergarten Kalkar‐Altkalkar e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Kalkar‐Altkalkar.
3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve eingetragen.
§2 Zweck:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Betreuung von Kindern durch die Errichtung und den Betrieb eines Kindergartens, dessen Gebäude und Grundstück Eigentum des Vereins oder aber von ihm gepachtet sein können.
3. In dem Kindergarten werden die Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs‐ und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam erzogen.
4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07. des Folgejahres.
5. Das Kindergartenjahr orientiert sich an das Schuljahr bzw. den gesetzlichen Bestimmungen.
§3 Selbstlosigkeit:
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliederschaft:
1. Erziehungsberechtigte, deren Kinder die Einrichtung besuchen, müssen Mitglied des Vereins sein.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die sein Ziel im Sinne des § 2 unterstützt.
3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds oder durch Wegfall der Voraussetzungen bei juristischen Personen.
5. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende des jeweiligen Kindergartenjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
6. Die Mitgliedschaft von Erziehungsberechtigten, die ihre Kinder im Kindergarten betreuen lassen, erlischt automatisch mit Ablauf des Monats, in dem die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden und die Erziehungsberechtigten nicht schriftlich um eine Verlängerung nachsuchen. Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.
7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, es trotz Mahnung mit dem Beitrag gemäß § 8 in Rückstand bleibt, es seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das Ansehen des Vereins nachhaltig schädigt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Der Ausschluss des Mitgliedes hat icht auch die Entlassung des Kindes aus der Einrichtung zur Folge. In diesem Falle ist jedoch eine Kostenerstattung in Höhe des Mitgliedsbeitrages gem. § 8 zu zahlen.
§5 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind
‐ die Mitgliederversammlung und
‐ der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung:
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie soll dabei im ersten Quartal des Kindergartenjahres stattfinden.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von einem Drittel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
‐ Satzungsänderungen,
‐ Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
‐ Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
‐ Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren, die weder dem Vorstand angehören, noch hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Vereins sein dürfen,
‐ Wahlen zum Vorstand,
‐ Höhe des Mitgliedsbeitrages,
‐ Aufnahme von Darlehen ab einem Betrag von € 100.000,00
‐ Die Aufnahme/Aufgabe von Beteiligungen,
‐ Den An‐ und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken
‐ Auflösung des Vereins.
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§7 Stimmrecht der Mitglieder:
1. Stimmberechtigte Mitglieder sind ausschließlich die erziehungsberechtigten natürlichen Personen (gemeinsames Stimmrecht), deren Kinder den Kindergarten bzw. andere Einrichtungen des Vereins im Sinne des Kinderbildungsgesetz (KiBiz) besuchen. Das Stimmrecht kann nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.
2. Mitglieder, die keine Kinder im Kindergarten bzw. in anderen Einrichtungen des Vereins im Sinne des KiBiz betreuen lassen, sind nicht stimmberechtigt.
3. Nicht stimmberechtigte Mitglieder können auf Vorschlag in den Vorstand gewählt werden. In der Funktion als Vorstandsmitglied haben sie dasselbe Stimmrecht wie stimmberechtigte Mitglieder.
§8 Vereinsbeiträge:
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 6)
§9 Vorstand:
1. Dem Vorstand gehören an:
‐ der Vorsitzende,
‐ der stellvertretende Vorsitzende,
‐ der Schriftführer,
‐ bis zu sechs weitere Mitglieder,
‐ der jeweilige Pfarrer der katholischen Kirchengemeinde Heilg‐Geist in Kalkar bzw. deren Rechtsnachfolgerin.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
‐ der Vorsitzende,
‐ der stellvertretende Vorsitzende,
‐ der Schriftführer.
Je zwei von Ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt offen; wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Bei Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung. Das gewählte Mitglied tritt in die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein.
2. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins; hierzu kann er einen Geschäftsführer benennen.
4. Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens sieben Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Zu den Vorstandssitzungen sollen der Geschäftsführer und die Kindergartenleiterin eingeladen werden.
5. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen
§10 Satzungsänderungen:
Für den Beschluss, die Satzung zu ändern ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung muss auch den neuen Wortlaut der geplanten Änderung enthalten.
§11 Auflösung des Vereins:
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden, wenn bei der Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind und der Antrag auf Auflösung des Vereins in der Ladung gemäß § 6 Nr. 4 der Satzung vorher mitgeteilt wurde. Sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend, hat der Vorstand binnen 14 Tagen unter Wahrung der Ladungsfrist gem. § 6 Nr. 4 der Satzung zu einer weiteren Mitgliederversammlung unter Hinweis auf den Antrag auf Auflösung des Vereins zu laden. In dieser Mitgliederversammlung kann der Verein durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde Heilig‐Geist in Kalkar oder deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§12 Übergangsvorschrift:
1. Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und hebt alle bisherigen satzungsrechtlichen Bestimmungen auf.
2. Die erste Amtszeit des zu wählenden Vorstandes endet am 31.07.1994
Kalkar‐Altkalkar, den 19. November 2009